Bundesverfassungsgericht: Weiträumiges polizeiliches Demonstrationsverbot ist „verfassungsrechtlich bedenklich“
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Karlsruhe (Deutschland), 09.06.2007 – Nachdem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommerns das von der Polizei erlassene Demonstrationsverbot rund um den G8-Gipfel in Heiligendamm bestätigt und somit eine Entscheidung des Schweriner Verwaltungsgerichtes aufgehoben worden hat, hatten Gipfel-Gegner vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Ziel geklagt, das großräumige Demonstrationsverbot doch noch zu kippen.
Die höchste Verfassungsgerichtsbarkeit hat die beiden Eilanträge der G8-Demonstranten abgelehnt. In ihrer Urteilsbegründung haben die Verfassungsrichter zwar auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Mängel des von der Polizei und Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) ausgearbeiteten Sicherheitskonzepts hingewiesen, beurteilten jedoch die drohende Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen als dringlicher gegenüber dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der friedlichen G8-Gegner. Die Richter äußerten ihre Einschätzung, dass eine Demonstration außerhalb der Verbotszone „nicht ohne jeglichen Bezug“ zum Ort des G8-Gipfels sei.
Das vom Verfassungsgericht gerügte Sicherheitskonzept sah ein weiträumiges allgemeines Versammlungsverbot vor, das als Pufferzone einige Kilometer rund um den Schutzzaun fungieren und die Sicherheit der Staats- und Regierungschefs garantieren sollte. Die Karlsruher Richter monierten vor allem, dass die Belange der friedlichen Demonstranten des G8-Gipfels in Heiligendamm offensichtlich in keiner Weise in das Sicherheitskonzept eingegangen seien. Sie machten daher „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichtes in Greifswald geltend. Nur auf Grund der erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen und Straßenschlachten in Rostock mit zahlreichen Verletzten sowohl unter den Sicherheitskräften als auch unter den Randalierern und den daraus erwachsenden Risiken für zukünftige Veranstaltungen und Demonstrationen habe das Bundesverfassungsgericht die Anträge abgelehnt und folgt damit in Teilen der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Greifswald. Die Richter fürchteten, dass sich der „Sternmarsch“ auf Heiligendamm als Magnet für radikale Autonome entpuppen würde.
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