Bundesverfassungsgericht: Heimliche Vaterschaftstests sind unzulässig

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Artikelstatus: Fertig 12:16, 13. Feb 2007 (CET)
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Karlsruhe (Deutschland), 13.02.2007 – Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden (Az. 1 BvR 421/05), dass heimliche Vaterschaftstests unzulässig sind, da sie gegen das Recht des Kindes auf Informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Gleichzeitig wurde aber dem Gesetzgeber auferlegt, bis Ende März 2008 eine gesetzliche Regelung zu schaffen, mit der solche Tests in Zweifelsfällen zukünftig leichter durchgeführt werden können. Geklagt hatte ein Vater, bei dem ein Urologe eine 90-prozentige Zeugungsunfähigkeit festgestellt hatte. Daraufhin versuchte der Mann eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft herbeizuführen. In solchen Fragen wurden aber in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten sehr hohe Anforderungen an die Qualität der Indizien für eine mögliche Nicht-Vaterschaft gestellt. So wurden „laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche“, anonyme Hinweise oder auch ein Urlaub der Mutter mit einem anderen Mann zur potentiellen Zeit der Befruchtung als nicht hinreichend zurückgewiesen.

Im Falle des Mannes hatte das OLG Celle geurteilt, dass sogar nur eine ärztlich festgestellte Zeugungsunfähigkeit zu 100 Prozent als „Anfangsverdacht“ ausreichend sei. Der Mann hatte daraufhin mit einem von seiner Tochter benutzten Kaugummi einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lassen. Dieser ergab, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Versuche, auf Basis dieses Tests die Vaterschaft anzufechten, wurden aber von den Gerichten zurückgewiesen, da diese einen solchen heimlichen Test als unzulässig ansahen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im Januar 2005 die Klage letztinstanzlich abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte der Mann vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde wurde nun vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Es erklärte, dass die Nichtverwendung von heimlichen Vaterschaftstests als Beweismittel durch Gerichte dem Grundgesetz entspräche. Mutter wie Kind seien vor unberechtigten Zugriffen auf das genetische Datenmaterial des Kindes zu schützen. Das Gericht wies aber darauf hin, dass der Mann ein Recht habe, die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu kennen. Da der Gesetzgeber keinen Verfahrensweg geschaffen habe, mit dem eine Überprüfung ohne Zustimmung der Mutter möglich ist, sei der Grundrechtsschutz des Mannes verletzt worden. Zwar würde auch ein solches Verfahren in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes eingreifen. Das Schutzrecht des Mannes sei aber vorrangig, solange das Verfahren primär die reine Feststellung der Vaterschaft ohne zwingende weitere Rechtsfolgen zum Ziel habe. Daher sei ein solches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bis zum 31. März 2008 durch den Gesetzgeber zu schaffen. Bei der Ausgestaltung seien aber auch die Schutzinteressen des Kindes zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber könne daher etwa festlegen, dass auch eine negative Feststellung der Vaterschaft in einer nachfolgenden Anfechtung derselbigen unter bestimmten Umständen – wie zum Beispiel auf Grund der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater – nicht zu einer Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führe.

Der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Gericht auferlegt, dem Beschwerdeführer gemäß §34a Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz seine notwendigen Auslagen zu erstatten, da es die Verfassungsbeschwerde teilweise als begründet ansah.

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Quellen