Europäischer Gerichtshof verbietet Patente auf menschliche embryonale Stammzellen

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Veröffentlicht: 15:40, 22. Okt. 2011 (CEST)
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Luxemburg (Luxemburg), 22.10.2011 – Der Europäische Gerichtshof verkündete am Dienstag ein Grundsatzurteil nach dem aus menschlichen Embryonen gewonnene Stammzellen und darauf aufbauende Forschungsergebnisse in Europa nicht patentiert werden können. Die Zerstörung der Embryonen, argumentierten die Richter, verstoße gegen die Menschenwürde. Entscheidend für die Urteilsfindung war die Frage, ab wann ein Embryo menschliches Leben darstellt. Die Richter vertraten die Ansicht, dass schon das Stadium der Befruchtung einen menschlichen Embryo darstellt und daher totipotente Zellen, die die Fähigkeit haben sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln, rechtlich als Embryonen anzusehen wären. Auch unbefruchtete Eizellen, in die ein Zellkern einer menschlichen Zellen eingesetzt wurde oder die durch Parthenogenese zur Zellteilung veranlasst wurden, wären als Embryonen anzusehen, wenn totipotente Zellen so gewonnen werden könnten. Es sei aber Sache des nationalen Gerichts „im Licht der technischen Entwicklung festzustellen“, ob die Stammzellen einer Blastozyste nach fünftägiger Entwicklung als menschlicher Embryo anzusehen wären, also den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang setzen könnten. Einzelne pluripotente embryonale Stammzellen werden nicht als Embryonen angesehen. Die Süddeutsche Zeitung wies darauf hin, es werde hier mit zweierlei Maß gemessen, da es bereits Patente auf Zellen menschlicher Föten gäbe, die um die zwölfte Woche der Schwangerschaft abgetrieben würden.

Die Medizin erhofft sich von Stammzellen Heilmittel für Krankheiten und Behinderungen wie Parkinson, Herzinfarkt, Querschnittslähmung und Multiple Sklerose. Anthony Ho vom Universitätsklinikum Heidelberg äußerte gegenüber dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel die Befürchtung, dass das Urteil die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen hemmen werde. Der Erfinder des Klon-Schafes Dolly, Professor Sir Ian Wilmut, von der Universität Edinburgh äußerte gegenüber der BBC, dass die Ansicht der Richter „sehr bedauerlich“ sei, Investitionen der Pharmaindustrie in europäische Forschung zu Stammzellen würden dadurch gehemmt.

In den USA testen Pharmafirmen bereits Medikamente auf Basis embryonaler Stammzellen bei Patienten, und auch in Schweden, Belgien und Großbritannien sind die nationalen Gesetzgebungen deutlich liberaler als in Deutschland und die Stammzellenforschung ist dort daher weiter entwickelt.

Ob induzierte pluripotente Stammzellen, also aus entwickelten menschlichen Zellen gewonnene Stammzellen, echte Stammzellen in der Forschung ersetzen können, bleibt noch unklar. Hans Schöler vom Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin bemerkte, dass induzierte pluripotente Stammzellen geeignet seien, um Krankheiten im Labor zu untersuchen und Medikamente zu testen, aber menschliche embryonale Stammzellen noch notwendig seien, um Verfahren zu entwickeln, mit denen bestimmte Zelltypen in Kulturschalen produziert werden könnten. Ein Verfahren, das nicht durch ein Patent geschützt sei, könne von amerikanischen oder asiatischen Firmen eingesetzt werden, ohne dem Erfinder Einnahmen zu bringen; überspitzt formuliert unterstütze also der deutsche Steuerzahler US-Unternehmen.

Auslöser des Verfahrens war ein Patentstreit zwischen Greenpeace und dem Direktor des Instituts für Rekonstruktive Neurobiologie der Universität Bonn, Oliver Brüstle, der 1997 ein Patent auf nervliche Vorläuferzellen einreichte, das ein Verfahren beschreibt, mit dem möglicherweise auch neurologische Krankheiten wie Parkinson und Multiple Sklerose behandelt werden könnten. Laut Brüstle würden „die Früchte jahrelanger transnationaler Forschung europäischer Wissenschaftler in einem Handstreich weggewischt und dem außereuropäischen Ausland überlassen“. Bereits angemeldete Patente aus Schweden oder Großbritannien würden wertlos.

Bereits 2006 hob das deutsche Patentgericht das Patent nach einer Klage durch Greenpeace auf. Der Wissenschaftler legte daraufhin Berufung beim deutschen Bundesgerichtshof ein, welcher im November 2009 beschloss, die Entscheidung über eine Patentierung menschlicher embryonaler Stammzellen dem Europäischen Gerichtshof zu überlassen; der Bundesgerichtshof muss sich daher jetzt an das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs halten. Der Europäische Gerichtshof wurde gebeten den Begriff „menschlicher Embryo“ zu präzisieren, der in der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie) nicht definiert wird. In der Urteilsbegründung heißt es, der Unionsgesetzgeber habe jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollen, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daraus folge, dass der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen sei.

In Deutschland ist die Forschung an Embryonen ohnehin durch das Embryonenschutzgesetz stark eingeschränkt; Projekte, die durch die EU-Forschungsförderung gefördert werden, können daher in Deutschland verboten sein. Es ist absehbar, dass das Grundsatzurteil erneut ethische Grundsatzfragen in die Diskussion über EU-Forschungsförderung für Forschung an Embryonen bringen wird.

In einer Stellungnahme bemerkte Greenpeace, dass die Organisation in der Ausweitung des Patentrechtes auf die belebte Natur einen Missbrauch und eine Fehlentwicklung des Patentrechtes sehe. Christoph Then, Berater für Greenpeace in Patentfragen, äußerte sich, dass der Europäische Gerichtshof den Schutz des menschlichen Lebens gegenüber den Interessen der Wirtschaft deutlich gestärkt habe. Das menschliche Leben müsse in allen Phasen vor kommerzieller Verwertung geschützt werden, also auch in der Petrischale. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, begrüßte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: „Das heutige Urteil des EuGH schützt menschliches Leben vor kommerziellem Handeln und sorgt für Rechtssicherheit in Europa“, sagte er dem Deutschen Ärzteblatt.

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Quellen[Bearbeiten]