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Religiöse Symbole an staatlichen Schulen - Klarstellung durch Verfassungsgericht

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Veröffentlicht: 12:09, 15. März 2015 (CET)
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Karlsruhe (Deutschland), 14.03.2015 – Muslime dürfen kein Kopftuch in der Schule tragen – aber christliche Symbole sollen erlaubt sein? Eine solche Schlussfolgerung aus dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen steht im Widerspruch zur grundgesetzlichen Neutralität des Staates und „verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen“. Das ist der Tenor eines jetzt veröffentlichten Urteils des höchsten deutschen Gerichts.

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 befunden, dass die „Bekleidung von Lehrern, die als religiös motiviert verstanden werden kann“, verboten werden darf. Vorausgesetzt sei „die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Konflikts“. Daraufhin gab es in vielen Bundesländer entsprechende Regelungen – sogenannte Kopftuchverbote, die ausschließlich muslimische Lehrerinnen und Erzieherinnen betrafen.

In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es dieses Verbot bisher nicht. Acht Länder haben es umgesetzt, drei Länder planen es. In Bremen möchte der grüne Koalitionspartner das Verbot aufheben. In Nordrhein-Westfalen hatten zwei Musliminnen geklagt. Sie mussten fünf Jahre auf eine Entscheidung warten. In einem Fall war eine Sozialpädagogin der Aufforderung der Schulbehörde gefolgt und hatte das Kopftuch während des Dienstes abgelegt. Dafür trug sie eine rosa Baskenmütze und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover, was jedoch auf Dauer ebenfalls nicht gebilligt wurde.



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