GPL setzt sich vor deutschem Gericht durch

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Artikelstatus: Fertig 13:46, 24. Sep. 2006 (CEST)
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Tux, der Pinguin, ist das Maskottchen von Linux

Frankfurt am Main (Deutschland), 24.09.2006 – Mit einem Urteil von Anfang September, das jetzt in Schriftform vorliegt, hat das Landgericht Frankfurt am Main erstmals die Gültigkeit der „GNU General Public License“ (GPL) in einer Hauptverhandlung bestätigt. Die GPL ist eine Open-Source-Softwarelizenz, mit der die Veränderbarkeit und die Möglichkeit der kostenlosen Verbreitung von Software erlaubt wird, solange der Quelltext mitgeliefert und wiederum unter die GPL gestellt wird.

Bekanntes Beispiel für eine so lizensierte Software ist der Kernel des Betriebssystem Linux, das von Freiwilligen aus aller Welt entwickelt wird. Zu diesen zählt auch Harald Welte, der Autor einer wichtigen Netzwerkkomponente, die auf vielen Rechnern und anderen Geräten installiert ist, die Linux verwenden. Laut eigenen Angaben hat er in über 100 Fällen, in denen Hersteller die Bedingungen der GPL verletzten, gütliche Einigungen erzielt – teilweise, nachdem Gerichte mit einstweiligen Verfügungen den Herstellern vorläufig untersagt hatten, ihre Produkte zu vertreiben. Einige dieser Fälle hat er auf seiner Website gpl-violations.org dokumentiert. In einigen Fällen traten dabei andere Autoren ihre Rechte an Welte ab, damit dieser in ihrem Namen vorgehen konnte. So auch in diesem Fall.

Dabei ging es um ein Gerät des taiwanesischen Herstellers D-Link, das Rechnern über drahtlose Netzwerkverbindungen (WLAN) zentral Speicherplatz zur Verfügung stellen kann. Dessen deutsche Tochter, die D-Link Germany GmbH, hielt sich nach Aufforderung Weltes an die Bedingungen der GPL, indem sie den Quelltext der verwendeten Software veröffentlichte, und gab auch eine Unterlassungserklärung ab. Allerdings gab sie weder Auskunft über Herkunft und Abnehmer der Geräte noch erstattete sie die Kosten, die Welte entstanden waren, wie dieser ebenfalls gefordert hatte.

Dagegen zog Welte vor das Landgericht Frankfurt am Main, das in diesen Punkten für Welte entschied. Das Gericht stuft in seinem Urteil die Bedingungen der GPL als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein und bestätigt ihre Gültigkeit als solche. Zur Frage, ob die GPL gegen Kartellgesetze verstoßen könne, nimmt es keine Stellung. Vielmehr argumentiert es, falls die GPL ungültig sei, habe D-Link den Linux-Kernel nach allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechts nicht nutzen dürfen. Diese Ansicht ist unter Unterstützern der GPL nicht neu.

In einem Gespräch mit dem Online-Portal „heise open“ erklärte Thomas von Baross von D-Link Central Europe, keine Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen. Man habe „keine Vorbehalte gegen die GPL“ und über das Verfahren auch zur Rechtssicherheit der GPL beigetragen.

Weblinks

Quellen

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