Bremen muss sparen - nur bei Abgeordneten nicht ?
Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. |
Bremen (Deutschland), 10.12.2009 – Wer in Bremen als Landtagsabgeordneter gewählt wird und aus dem öffentlichen Dienst kommt, bezieht auch weiter ein Gehalt neben den Abgeordnetenbezügen. Diese finanzielle Förderung aus der Staatskasse wurde am Dienstag in einer Anhörung von Professor Günter Pottschmidt, der von 1979 bis 2002 Präsident des Oberverwaltungsgerichts und des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen war, als verfassungswidrig bezeichnet.
Auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft heißt es: „Die aus dem öffentlichen Dienst kommenden Abgeordneten erhalten einen Betrag von 50 Prozent ihres bisherigen Gehalts.“ Allerdings ruht das Dienstverhältnis, zu deutsch: der Abgeordnete darf - wegen der Gewaltenteilung - nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig sein. Zusätzlich erhält jeder Abgeordnete noch Sitzungsgeld für die Tätigkeit in den Deputationen (Parlamentsauschüsse). Im Vordergrund der Diskussionen steht mehr die Frage der zukünftigen gesetzlichen Regelung, während die finanzielle Seite im hochverschuldeten kleinsten Bundesland Bremen eher verschämt am Rande erwähnt wird.
Auch die Bremer Oppositionsfraktion DIE LINKE hat in einer Presse-Erklärung die Ungleichbehandlung der Bremer Abgeordneten kritisiert: „Es ist nicht einzusehen, warum eine Lehrerin ihre Tätigkeit aufgeben muss, wenn sie Abgeordnete wird, ein Rechtsanwalt oder ein Unternehmer aber nicht.“ Zur Widersprüchlichkeit der geltenden Regelung wird weiter ausgeführt: „Wenn ein Verwaltungsbereich als GmbH ausgegliedert wird, darf derselbe Abgeordnete seine Tätigkeit weiter ausüben, der sie ansonsten hätte niederlegen müssen. Das versteht doch niemand.“
Themenverwandte Artikel
- Bundesrechnungshof rügt mangelnde Haushaltsstrategie (09.12.2009)
Quellen
- Weser Kurier: „Parlament schaltet Gericht ein“ (09.12.2009)
- DIE LINKE.in Bremen: „Abgeordneten-Bezahlung: Das Parlament ist gefragt“ (09.12.2009)
- Bremische Bürgerschaft: „Unvereinbarkeit von Amt und Mandat“