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Guantanamo: Gefangene erlangen den Schutz der Genfer Konventionen

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Artikelstatus: Fertig 23:09, 11. Jul. 2006 (CEST)
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Die Genfer Konventionen sollen ab jetzt auch für die Guantánamo-Gefangenen gelten

Washington D.C. (Vereinigte Staaten), 11.07.2006 – Die in der Guantánamo-Bucht auf Kuba inhaftierten Häftlinge der USA sollen nun doch unter den Schutz der Genfer Konventionen gestellt werden. Alle Gefangenen von US-Militärgefängnissen müssten nach einer Anweisung des Pentagon auf ihre daraus resultierenden Rechte ausdrücklich hingewiesen werden. Dies gab am heutigen Dienstag der Sprecher des Weißen Hauses, Tony Snow, bekannt.

Nach Aussage des Sprechers reagiere die US-Regierung damit auf das Urteil des Obersten Gerichts der USA vom 29. Juni 2006, in dem das Gericht die geplanten Militär-Tribunale zur Aburteilung der terrorismusverdächtigen Gefangenen als rechtswidrig eingestuft hatte. Die geplanten Tribunale stünden im Gegensatz zur Genfer Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen.

Mit der heutigen Entscheidung verändert die Regierung Bush ihre bisherige Guantanamo-Politik. Bisher hatte die US-Regierung die Position vertreten, die Insassen von Guantanamo-Bay seien keine Kriegsgefangenen, und deshalb sei die Genfer Konvention auf sie nicht anzuwenden. Snow erklärte jedoch, die veränderte Haltung der US-Regierung zu dieser Frage stelle keineswegs eine Kehrtwende dar, sondern sei lediglich eine Formalität, da die Gefangenen auch bisher schon human behandelt worden seien.

Wie Regierungssprecher Snow weiter mitteilte, habe das Pentagon die Gefangenen durch eine besondere Anweisung unter den Schutz von Artikel drei der Genfer Konvention gestellt, der jedem Kriegsgefangenen das Recht auf eine humane Behandlung zugesteht. Die neue Anweisung gelte auch für alle anderen Insassen von Militärgefängnissen auf dem Territorium der USA.

Die Genfer Konventionen verbieten die Anwendung von Gewalt und Folter gegenüber Kriegsgefangenen und gewährleisten einen Anspruch auf medizinische Behandlung im Falle von Krankheit.

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Quellen