Zweitwohnungsteuer für Verheiratete verfassungswidrig
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Karlsruhe (Deutschland), 10.11.2005 – Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Der Erste Senat befand: Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und verstoße damit gegen das Grundgesetz. Da die Meldegesetze die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz erklärten, stelle die Zweitwohnungsteuer daher eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.
Rechtlicher Hintergrund
Die Stadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die Stadt Dortmund seit 1998. Zweitwohnung ist dabei jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Stadt Hannover bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Quellen
- Bundesverfassungsgericht: „Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig“ (Pressemitteilung) (10.11.2005)