Verkaufsoffene Adventssonntage in Berlin unzulässig
Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. |
Karlsruhe (Deutschland), 01.12.2009 – Die im Lande Berlin seit 2006 geltende Regelung, wonach Geschäfte an bis zu zehn Sonntagen zwischen 13 und 20 Uhr öffnen dürfen, darunter auch an allen vier Adventssonntagen, ist nach einem Urteil des deutschen Verfassungsgerichtes unzulässig. Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland hatten gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz geklagt. Das Urteil wurde auch von der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di begrüßt.
Durch eine Änderung im Grundgesetz gibt es keine einheitliche Regelung mehr zu den Ladenöffnungszeiten in Deutschland, so dass die Bundesländer eigene Gesetze erlassen können. Viele Bundesländer erlauben Sonntagsöffnungszeiten nur in Ausnahmefällen. In einigen Fällen sind die verkaufsoffenen Sonntage auf bestimmte Gebiete der Innenstadt beschränkt - so etwa in der Altstadt von Bremen. Kirchliche Feiertage sind jedoch ausgeschlossen. Allerdings sind die Adventssonntage nicht ausdrücklich genannt. Durch die in vielen Städten betriebenen Weihnachtsmärkte ist ohnehin ein entsprechendes Verkaufsangebot auch an Sonntagen vorhanden.
Bundesweit hatten seit 2005 am 1. Advent in rund 200 deutschen Städten die Ladengeschäfte geöffnet. Die Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter verbietet ab dem Jahre 2007 eine Ladenöffnung, die sich auf alle vier Adventssonntage hintereinander erstreckt. Als Begründung wird das Recht der Kirchen und ihrer Mitglieder auf Ausübung der Religionsfreiheit genannt.
Themenverwandte Artikel
- Ladenschluss fällt auch in NRW (16.12.2006)
Quellen
- Focus: „Kassenklingeln am 1. Advent“ (16.11.2005)