Studie: Section-Control verletzt Datenschutzgesetz

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Artikelstatus: Fertig 16:52, 3. Mrz. 2006 (CET)
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Wien (Österreich), 03.03.2006 – Eine Studie, die in der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“ (02/2006) erschienen ist, bezeichnet die Section-Control, ein System zur Geschwindigkeitskontrolle, als nicht konform mit der österreichischen Verfassung. Konkret wirft die Studie dem System eine Verletzung des verfassungsmäßigen „Grundrechts auf Datenschutz“ vor, welches im §1 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000) festgehalten ist. Weitere Kritik an dem System kommt von Seiten der ARGE DATEN, der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz.

Beim Section-Control-System wird am Beginn einer überwachten Strecke das Kennzeichen eines Fahrzeuges per Videokamera aufgenommen und mit dem Zeitpunkt der Aufnahme gespeichert. Beim Verlassen des kontrollierten Abschnittes wird das Kennzeichen wieder aufgenommen und aus der Zeit zwischen den Aufnahmen die durchschnittliche Geschwindigkeit berechnet.

Diese systemimmanente Speicherung des Kfz-Kennzeichens zwischen Einfahrt und Verlassen eines mittels Section-Control überwachten Streckenabschnittes steht laut dieser Studie im Widerspruch zum Recht auf die „Geheimhaltung personenbezogener Daten“, da das Kennzeichen auch gespeichert wird, wenn keine Übertretung der zulässigen Geschwindigkeit vorliegt. Eine Speicherung dürfe aber nur erfolgen, wenn tatsächlich eine Verletzung des Tempolimits vorliegt.

Weiters stellt die Studie auch fest, dass für eine der drei in Österreich in Betrieb befindlichen Anlagen, jene auf der Tauernautobahn (A10) bei Gmünd in Kärnten, die vorgeschriebene Meldung beim Datenverarbeitungsregister fehlt.

Gerhard Kunnert, Autor der Studie und Jurist im Verfassungsdienst des österreichischen Bundeskanzleramtes, weist darauf hin, dass es sich bei dieser Studie um seine Privatmeinung handle und diese in keiner Verbindung zu seinem Arbeitgeber stehe.

Einen Mangel an Möglichkeiten für die Bürger an ihr Recht zu kommen beklagt der Datenschützer Hans Zeger (ARGE Daten): „Theoretisch kann jeder, der unterhalb des Tempolimits durch die Kontrolle gefahren ist, Beschwerde bei der Datenschutzkommission erheben, weil sein Kennzeichen unrechtmäßig erfasst und gespeichert wurde.“ Jedoch seien bisher von der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Datenschutzkommission nicht mehr nachweisbare Vergehen (die Daten werden nur kurzfristig gespeichert und danach wieder gelöscht) nicht verurteilt worden. Sollte die Kommission einer Beschwerde stattgeben, könne der Betrieb einer Anlage untersagt werden.

2004 wurden in Österreich 58 Millionen Euro an Strafgeldern kassiert. Eine Anlage kostet zwischen 700.000 und 1,2 Millionen Euro.

Quellen