Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
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Karlsruhe (Deutschland), 09.12.2008 – Die Kürzung der Entfernungspauschale – auch Pendlerpauschale genannt – ist rechtswidrig. Dies urteilte heute das Bundesverfassungsgericht.
Nach der neuen, rechtswidrigen Regelung war diese erst ab dem 20. Kilometer und nicht wie vorher für den gesamten Weg zu Arbeitsstelle gezahlt worden. Die Kürzung verstoße, wie schon vom Bundesgerichtshof vorab entschieden, gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung und somit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Die bislang nicht erstatteten Gebühren sind vom ersten Kilometer einfacher Wegstrecke zu erstatten, rückwirkend bis 2007 auf 30 Cent je Kilometer befristet. Dieser Wert würde auch für 2009 gelten, bevor für 2010 eine Neuregelung anstünde.
Das Finanzamt hatte grundsätzlich vorläufige Bescheide ausgestellt, hier erfolgt die Erstattung von Amts wegen. Lediglich Bürger, die keine oder fälschlicherweise schon gemäß der damaligen Regelung erst den 20. Kilometer übersteigenden Kilometern die Entfernungspauschale geltend gemacht haben, sollten ihre Angaben schnellstmöglich gegenüber dem Finanzamt korrigieren.
Die Steuerausfälle aus der zu erstattenden Pendlerpauschale würden laut Finanzminister Peer Steinbrück nicht an anderer Stelle durch Einsparungen wieder ausgeglichen, ließ er verlautbaren.
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Quellen
- rp-online.de: „Entscheidung: Karlsruhe macht Kürzung der Pendlerpauschale rückgängig“ (09.12.2008, 12:18 Uhr)