Göttingen: Streit um Jugendhilfeeinrichtung in Villenviertel

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Veröffentlicht: 00:18, 30. Okt. 2011 (CEST)
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Göttinger Rathaus: Sitz von Stadtrat und Verwaltung

Göttingen (Deutschland), 30.10.2011 – Die Stadtverwaltung von Göttingen bedauert einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, der die Änderung eines Bebauungsplans für nichtig erklärt hatte. Dieser sollte im Stadtteil Nikolausberg unter anderem die Errichtung einer Betreuungsstelle der Jugendhilfe ermöglichen. Mit der entsprechenden Änderung wollte die Stadt einer bereits 1990 erfolgten Änderung der Baunutzungsverordnung nachkommen. Bis dahin waren soziale Einrichtungen in Wohngebieten nicht erlaubt. Der alte, vor 1990 verabschiedete Bebauungsplan enthielt noch dieses Verbot. Das OVG verwarf die Änderung mit der Begründung, die Stadt habe nicht die Gründe dafür dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen ausgerechnet in dem von ihr vorgesehenen Teilgebiet die 1990 vorgenommene Änderung realisiert werden sollte, während die übrigen Bebauungspläne unangetastet blieben.

Die Klage wurde von Anwohnern betrieben. Nikolausberg ist ein isolierter Vorort von Göttingen, der Anfang der 1960er Jahre eingemeindet wurde. Das hier betroffene Gebiet um die Senderstraße gilt als bevorzugtes Wohngebiet vermögender bzw. einkommensstarker Göttinger. Dass einige dieser Anwohner die Anwesenheit von Jugendlichen, die zu einer Betreuung durch eine Einrichtung der Jugendhilfe berechtigt sind, ablehnen und auch auf dem Rechtsweg zu verhindern suchen, ist seit Jahren ein Streitpunkt in der göttinger Kommunalpolitik. Die örtliche CDU hat sich auf die Seite der Anwohner gestellt, bestreitet aber entschieden die Verfolgung einer Kommunalpolitik zugunsten besserverdienender Kreise; vielmehr kritisiert sie, dass die Verwaltung unter einem SPD-Oberbürgermeister mit einer rot-grünen Ratsmehrheit kein gesamtstädtisches Konzept für die Jugendhilfe erarbeitet habe.

Wie die Stadtverwaltung in der Angelegenheit weiter verfahren wird, ist noch nicht entschieden. Möglicherweise wird sie eine Beschwerde über die Gerichtsentscheidung einreichen.


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Quellen[Bearbeiten]