Freiheitsstrafe für Abmahnanwalt Gravenreuth

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Veröffentlicht: 18:28, 15. Sep. 2007 (CEST)
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Berlin (Deutschland), 15.09.2007 – Weil der wegen sechzigfacher Urkundenfälschung vorbestrafte Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth einen Betrugsversuch unternommen hatte, indem er den Eingang einer von der taz entrichteten Zahlung bestritten hatte, wurde er am 10. September vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen versuchten Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Die Allgemeinheit müsse vor ihm geschützt werden, so das Gericht. Richterin Nissing sehe keinen Anhaltspunkt, dass sich Gravenreuth zukünftig an die Rechtsordnung halten werde, so die taz. Die Rechtsanwaltskammer kann prüfen, ob Gravenreuth weiterhin als Anwalt tätig sein darf.

Nachdem sich Gravenreuth für den Newsletter der taz angemeldet hatte, erhielt er durch das von der taz verwendete gängige „double-opt-in-Verfahren“ eine E-Mail, mit der er seine Anmeldung bestätigen sollte. Da er diese nicht ausdrücklich verlangt habe, mahnte er die taz im Juni 2006 ab. In einer einstweiligen Verfügung gab das Landgericht Berlin dem Anwalt recht, woraufhin die taz den Betrag von 663,71 Euro entrichten musste. Obwohl die Zeitung der Forderung am 30. Juni 2006 nachkam, pfändete Gravenreuth am 13. Juli 2006 die Internetdomain taz.de, auf der die taz ihre Onlinepräsenz hat. Die Zeitung widersprach der Forderung, dennoch versuchte der Anwalt, die Domain zu verwerten. Eine einstweilige Verfügung im Oktober 2006 hinderte ihn jedoch daran. Gravenreuth gab an, davon ausgegangen zu sein, dass noch offene Forderungen bestünden.

Gravenreuth behauptete wahrheitswidrig, die 663,71 Euro nicht erhalten zu haben. Auch den Eingang eines entsprechenden Faxes bestritt er. Die taz erstattete daraufhin durch einen Anwalt Strafanzeige wegen versuchten Betruges. Bei einer Durchsuchung der Kanzlei Gravenreuths im Januar 2007 fand die Polizei das besagte Fax. Mit der Schutzbehauptung des „Chaos“ in seiner Kanzlei versuchte sich Gravenreuth herauszureden. Er habe nicht gewusst, dass ihm das Geld nicht mehr zugestanden habe. Das Gericht glaubte dies nicht und verurteilte Gravenreuth. Wegen einer Vorstrafe aus dem Jahr 2000 kam keine Geldstrafe in Betracht, so dass das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten entschied.

Das „double-opt-in-Verfahren“ ist inzwischen übrigens wieder zulässig. Gegen Gravenreuth sind noch zwei weitere Verfahren anhängig, darunter ein ähnliches. Die taz hält Gravenreuth für den „Verursacher des Abmahn-Unwesens“.

In den 1990er Jahren hatte Gravenreuth Anzeigen geschaltet, in denen angeblich eine 15-Jährige Computerspiele tauschen wollte. Wer auf den Tausch eingehen wollte, wurde abgemahnt, weil er „Raubkopien“ vertrieben haben soll. Im Internet beging Gravenreuth Massenabmahnungen im Zusammenhang mit Begriffen wie „Webspace“ oder „Explorer“. 2006 wurde Gravenreuth verurteilt, weil er Mandantengelder veruntreut hatte. Ebenfalls im Jahr 2006 drang die Forderung Gravenreuths nicht durch, dass sein Geburtsname Günter Dörr in Online-Foren nicht mehr genannt werden dürfe. Laut des taz-Anwalts will Gravenreuth in Berufung gehen.

Im Forum des Nachrichtenportals heise.de äußerten sich Besucher mit inzwischen etwa 10.000 Kommentaren. Laut taz war Freude in der Community über die Verurteilung zu sehen. Bereits in den ersten zwei Stunden nach Artikelveröffentlichung seien mehr als 1.000 Kommentare zu lesen gewesen.

Quellen