Ethikrat: Gentest nur in Ausnahmefällen
Berlin (Deutschland), 16.08.2005 – Arbeitgeber sollen nur in Ausnahmefällen Gentests von Mitarbeitern und Bewerbern verlangen dürfen. Darauf jedenfalls hat sich der Nationale Ethikrat verständigt. Fragen nach dem Gesundheitszustand eines Bewerbers und medizinische Untersuchungen sollen nur zulässig sein, um damit zum Zeitpunkt der Einstellung die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Es sollen dabei nur Krankheiten berücksichtigt werden, die innerhalb der nächsten sechs Monate mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent die Ausübung der Tätigkeit „in nicht unerheblichem Ausmaß“ beeinträchtigen.
Geht es aber darum, Risiken für Dritte auszuschließen, sollen weitergehende Untersuchungen erlaubt werden. Das betrifft unter anderem Piloten, Busfahrer und Polizisten.
Eine Ausnahme soll es auch für Beamtenanwärter geben. Da für den Dienstherren eine Fürsorge- und Versorgungspflicht auf Lebenszeit entsteht, sollen auch Krankheiten berücksichtigt werden dürfen, die innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen.
Der Humangenetiker Professor Peter Propping, Mitglied des Ethikrates, erläutert: „Unter diesen Umständen sind Gentests faktisch ausgeschlossen“.
Der Ethikrat plädiert darüber hinaus für eine gesetzliche Regelung, um mehr Rechtssicherheit zu erreichen.