Eintreibung der Praxisgebühr ist rechtens

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Artikelstatus: Fertig 22. Mär. 2005 (CET)
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Düsseldorf (Deutschland), 22.03.2005 – Bei einem Musterprozess vor dem Düsseldorfer Sozialgericht wurde heute entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) berechtigt ist, bei säumigen Zahlern die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal einzutreiben.

Allerdings hat die KV nicht das Recht, Mahn- und Portokosten einzufordern, weil es keine rechtliche Grundlage hierfür gibt. Im vorliegenden Verfahren ging es um eine Leistungsklage der KV Nordrhein gegen einen 49-jährigen Düsseldorfer, der sich trotz mehrfacher Anmahnung weigerte, die seit dem 1. Januar 2004 erhobene Praxisgebühr zu bezahlen.

Quellen