vielen Dank für Ihre Mail vom 31.07.2006 an die SPD-Bundestagsfraktion,
auf die ich gerne antworten möchte.
Die SPD-Bundestagsfraktion hält die Schaffung gemeinsamer Dateien der
Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des Terrorismus für unbedingt
erforderlich und begrüßt daher auch grundsätzlich den von der
Bundesregierung erarbeiteten Gesetzentwurf, wenn dieser auch noch nicht
im Detail abgestimmt ist.
Vorgesehen ist die Schaffung von Rechtsgrundlagen
- für eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei von
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder und
- für die Errichtung sog. Projektdateien , die der Unterstützung einer
befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten und
Polizeibehörden dient.
Es ist vorgesehen, in diese Dateien nur Informationen einzustellen, die
die Sicherheitsbehörden bereits nach geltendem Recht erheben. Die
Schaffung zusätzlicher Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung ist nicht
geplant.
Das sog. Trennungsgebot wird durch die Schaffung solcher Dateien nicht
berührt. Das sog. Trennungsgebot gebietet die strikte organisatorische
Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei und wird auch von der
SPD-Bundetagsfraktion nachdrücklich befürwortet. Nicht verboten ist die
Zusammenarbeit von und der Informationsaustausch zwischen
Nachrichtendiensten und Polizei. Diese ist sogar dringend geboten zur
wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus und zur Abwehr von
Terroranschlägen in Deutschland.
Es ist auch keine Erosion des Trennungsgebots zu befürchten, da gerade
nicht der wahllose Zugriff nachgeordneter Polizeidienststellen auf die
Datenbanken vorgesehen ist. Vielmehr soll der Zugriff auf die
Datenbanken innerhalb der beteiligten Behörden auf besonders ermächtigte
Personen beschränkt sein. Bei den beteiligten Behörden handelt es sich
um die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt, die
Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder, den BND, den MAD und
das Zollkriminalamt.
Die Festlegung der Daten, die im Einzelnen in die gemeinsame
standardisierte zentrale Antiterrordatei eingestellt werden sollen,
bedarf noch der Abstimmung zwischen den Koalitionsfraktionen und der
Bundesregierung.
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Sven Berger
Referent Innere Sicherheit
Datenschutz und Personenstandsrecht
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Juli 2006, in der Sie nach unserer
Auffassung zur geplanten Gemeinsamen Datei verschiedener
Sicherheitsbehörden fragen.
Einer solchen Datei stehen auch wir grundsätzlich mit Skepsis gegenüber,
sie ist allenfalls in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Diese Grenzen
haben wir im 27. Tätigkeitsbericht umschrieben, den Sie unter folgender
Internetdresse finden.
Aufgrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Trennung der Aufgaben von
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten sind die Möglichkeiten,
gemeinsame Dateien einzurichten, begrenzt. Entscheidend ist, dass die
Polizeibehörden nur Zugriff auf solche Daten erhalten, die sie mit den
ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Eingriffsinstrumentarien
selbst hätten erheben dürfen. Für die Beobachtung des islamischen
Extremismus ist nicht die Polizei, sondern ausschließlich der
Verfassungsschutz zuständig. In der Regel muss bereits ein konkreter
Anfangsverdacht einer erheblichen Straftat – z. B. der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung – bestehen, um der Polizei
geheimdienstliche Daten verfügbar zu machen. Diese Voraussetzungen
müssen geprüft werden, bevor Daten von einem Nachrichtendienst an die
Polizei übermittelt werden.
Umgekehrt haben die Nachrichtendienste keine polizeilichen Befugnisse.
So kann es den Diensten im Einzelfall verwehrt sein, bestimmte
Informationen zu erhalten, etwa wenn diese nur mit Zwangsmitteln, z.B.
im Wege einer Beschlagnahme, zu erlangen sind. Diese
Befugniseingrenzung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die
Polizei bedingungslos Daten an die Nachrichtendienste übermittelt.
Deshalb muss sich eine gemeinsame Informationsbasis auf eine
Hinweisdatei beschränken. Die beteiligten Behörden erhalten durch eine
solche Datei die Information, dass über eine bestimmte verdächtige
Person bereits ein Vorgang bei einer anderen Behörde geführt wird. Eine
darüber hinausgehende Datenübermittlung kann aufgrund dieser
Information im Einzelfall geprüft werden. Im Einzelfall sind
Datenübermittlungen dann u.U. möglich. Gemeinsame Informationsbestände
von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden darf es aber nicht geben.
Daher ist aus unserer Sicht der Vorschlag, eine "erweiterte Indexdatei"
einzurichten, die dann eben keine reine Indexdatei mehr ist,
abzulehnen. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme zusätzlicher
Datenfelder etwa für Kontaktpersonen oder Daten über die
Bankverbindung. Ob durch die Ausgestaltung des Suchmechanismus in
diesem Punkt Abhilfe geschaffen und für eine effektive Trennung
zwischen Polizei und Geheimdiensten gesorgt werden kann, erscheint
zumindest zweifelhaft, muss aber noch geprüft werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Bergemann
---
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24105 Kiel
LD5@datenschutzzentrum.de
0431-988-1200 (Tel), 0431-988-1223 (Fax) (Durchwahl: 0431-988-1216)
Sehr geehrter Herr Dralle, Mecklenburg-Vorpommern stimmt grundsätzlich dem Entwurf des Bundesinnenministeriums für eine zentrale Anti-Terror-Datei zu. Da Details noch abschließend beraten werden müssen, kann ich Ihnen auf ihre einzelnen Fragen leider zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte geben.Ich hoffe, dass Sie dafür Verständnis haben.
--
Mit freundlichem Gruß, Marion Schlender
Pressesprecherin
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Tel: 0385/588-2003