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Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit im Fall „Cicero“

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Artikelstatus: Fertig 21:46, 27. Feb. 2007 (CET)
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Karlsruhe (Deutschland), 27.02.2007 – Der Informantenschutz geht vor der Ermittlung von möglichen Verletzungen von Dienstgeheimnissen. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der heute sein Urteil im Fall „Cicero“ verkündete. Die Redaktionsräume des Pressemagazins „Cicero“ in Potsdam waren am 12. September 2005 von der Polizei durchsucht worden, weil das deutsche Bundeskriminalamt aufdecken wollte, welcher Informant innerhalb des Amtes Informationen an das Magazin übermittelt hatte, die dem Amtsgeheimnisschutz unterlagen.

Im April 2005 hatte das Magazin einen Artikel über den Terroristen Abu Musab az-Zarqawi veröffentlicht. Darin wurde aus einem geheimen Dokument des Bundeskriminalamtes zitiert. Auf Antrag des ermittelnden Staatsanwaltes verfügte das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 31. August 2005 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Journalisten sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift. Das Potsdamer Gericht argumentierte, der Journalist habe Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen begangen. Eine Beschwerde des Cicero-Chefredakteurs beim Landgericht Potsdam war von diesem ebenfalls zurückgewiesen worden.

Das Bundesverfassungsgericht verwarf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam sowie die Entscheidung des Landgerichts gegen die Beschwerde des Chefredakteurs und stellte fest, das Amtsgericht Potsdam habe den Schutz der Pressefreiheit und des Informantenschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. Die Tatsache der Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses allein reiche nach Ansicht des Gerichts nicht aus, „um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen“. Es müssten weitere Verdachtsmomente vorliegen, um eine solche Durchsuchung zu rechtfertigen. Nach Feststellung des BVerfG reichten die dem Tatverdacht zugrundeliegenden Beweismittel „für eine Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme von Beweismitteln nicht aus“. Insbesondere umfasse die grundgesetzlich verbriefte Pressefreiheit auch „den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten“.

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) sieht in dem Urteil einen „Sieg für die Pressefreiheit“. Der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken erklärte: „Nach dem heutigen Urteil können Ermittlungsbehörden nicht mehr Journalisten unter dem Vorwand der Beihilfe zum Geheimnisverrat überwachen und bespitzeln, um deren Quellen aufzudecken.“

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Quellen