„Rohtenburg“: Einstweilige Verfügung bestätigt
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Frankfurt am Main (Deutschland), 13.07.2008 – Der Film über den Kannibalen von Rotenburg darf weiterhin nicht aufgeführt oder in Verkehr gebracht werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass in diesem Fall die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit leichter wiege als das Persönlichkeitsrecht des Klägers und bestätigte sein eigenes Urteil aus dem Jahre 2006.
Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer einstweiligen Verfügung des als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt gewordene Armin Meiwes stattgegeben und die Vorführung des als „Real-Horror“ angepriesenen Filmes „Rohtenburg“ im März 2006 in den Kinos vorerst gestoppt. Der Film verletze die Persönlichkeitsrechte von Meiwes.
Das jetzige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist ein Einspruch beim Bundesgerichtshof zulässig.
Meiwes hatte 2001 einen 43-Jährigen einvernehmlich entmannt und getötet, um anschließend sein Fleisch zu essen. Zunächst war er 2004 zu einer achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags verurteilt worden. Doch 2006 stellte das Landgericht Frankfurt fest, dass die Tat das Mordmerkmal der „Befriedigung des Geschlechtstriebs“ erfüllt und Meiwes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt.
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