EuGH annulliert Abkommen zur Weitergabe von Fluggastdaten
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Luxemburg (Luxemburg), 01.06.2006 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30. Mai die Praxis der Übermittlung personenbezogener Daten von Flugpassagieren im transatlantischen Flugverkehr für nichtig erklärt. Diese Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten war im Kontext der Terrorismusbekämpfung vereinbart worden.
Der „Fluggastdatensatz“ (engl. „Passenger Name Record“, PNR), der bei der Datenübermittlung durch die Fluggesellschaften übermittelt werden muss, umfasst dabei laut Luftfahrt-Bundesamt eine Liste von 34 Datenfeldern. Dazu gehören neben den Flugdaten (vom Reservierungsdatum bis hin zur Platznummer) unter anderem auch die E-Mail-Adresse, die Menüauswahl während des Fluges, Rechnungsanschrift des Flugtickets, Reisebüro, Telefonnummer und so weiter.
Diese Daten werden dreieinhalb Jahre gespeichert. Ursprünglich wollten die USA diese Daten gerne 50 Jahre aufbewahren. Beim Übereinkommen mit der EU hatten die USA außerdem zugesichert, die Daten nur für Zwecke der Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung auszuwerten. Das Abkommen war jedoch von Anfang an von Datenschützern kritisiert worden, weil die Daten zu lange gespeichert und zu viele personenbezogene Daten erfasst würden. Die US-Behörden hatten großen Druck ausgeübt, um dennoch an die Daten zu gelangen. Falls die Fluggesellschaften nicht zur Kooperation bereit gewesen wären, hatten die USA mit Sanktionen gedroht, die bis zum Entzug der Landerechte reichten.
Die Rechtsgrundlagen, auf denen dieser Datenaustausch beruhte, sind nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts nicht ausreichend. Die Europäische Kommission hatte auf Drängen der Vereinigten Staaten eine entsprechende Vereinbarung mit den US-amerikanischen Sicherheitsbehörden geschlossen, der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten sowie des Heimatschutzministeriums.
Der Gerichtshof hatte sich auf Antrag des Europäischen Parlaments mit dem Vorgang befasst. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten vom 14. Mai 2004 bezüglich der Übermittlung solcher Daten Grundrechte verletze.
Das Gericht beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung auf die Feststellung, die „Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des fraglichen Abkommens mit den Vereinigten Staaten“ könne nicht aus den herangezogenen Rechtsgrundlagen heraus begründet werden. Damit entfalle die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung anderer Aspekte des Datenaustausches wie zum Beispiel seiner datenrechtlichen Unbedenklichkeit. Das Gericht lässt jedoch die gegenwärtige Praxis in einem zeitlichen Rahmen von 90 Tagen weiter zu. Damit bleibt den zuständigen Gremien der Europäischen Union bis zum 30. September 2006 Zeit, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch mit den US-Behörden zu schaffen.
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