Verfassungsbeschwerde von Gäfgen erfolglos
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Karlsruhe (Deutschland), 22.12.2004 – Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Magnus Gäfgen nicht zur Entscheidung angenommen. Die dritte Kammer des zweiten Senats nahm die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung an. Gäfgen wollte mit der Verfassungsbeschwerde feststellen lassen, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen Folterandrohungen nach seiner Festnahme nicht hätte eröffnet werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dagegen fest, dass nicht jede Grundrechtsverletzung in einem Ermittlungsverfahren dazu führen müsse, dass eine spätere Verurteilung gegen Verfassungsrecht verstoße. Gäfgen habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Folterdrohung im Ermittlungsverfahren nicht nur ein Verwertungsverbot, sondern zwingend ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen musste (Beschluss vom 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04).
Die Polizei hatte Gäfgen angedroht, ihm schwere Schmerzen zuzufügen, wenn er nicht den Aufenthaltsort des Kindes preisgebe. Daraufhin legte er ein Geständnis ab und führte die Beamten zum Versteck der Leiche.
Das Landgericht Frankfurt verwertete im Strafprozess jedoch nicht dieses Geständnis, sondern verurteilte Gäfgen ausschließlich aufgrund eines neuen, in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil.
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Quellen
- Bundesverfassungsgericht: „Wortlaut des Beschlusses 2 BvR 1249/04“ (14.12.2004)
- Frankfurter Rundschau: „Richter weisen Gäfgen ab“ (21.12.2004)