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Träger von Anti-Nazi-Button wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole verurteilt

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Artikelstatus: Fertig 23. Nov. 2005 (CET)
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Tübingen (Deutschland), 23.11.2005 – Das Amtsgericht Tübingen hat am Montag, den 7. November 2005 einen Studenten wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Euro auf Bewährung verurteilt. Grundlage ist der § 86a II des deutschen Strafgesetzbuchs, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt. Aufsehen hat dieser Fall aber vor allem deshalb erregt, da der Student einen Anti-Nazi-Button getragen hat, der ein Verbotsschild zeigt, in dem ein Hakenkreuz abgebildet ist. Nach Ansicht der Kritiker dieses Urteils könne das Tragen eines solchen Buttons nicht unter den § 86a StGB fallen, da jedem Betrachter sofort klar sei, dass der Träger nicht für die NSDAP werbe, sondern im Gegenteil gegen diese demonstriere. Der zuständige Oberstaatsanwalt Michael Pfohl begründet die Anklage hingegen mit dem Argument, dass der § 86a StGB formell jegliche Verwendung des Hakenkreuzes verbiete. Als Kritik dieser Auffassung und um die Auswirkungen einer solchen Rechtsauffassung deutlich zu machen, haben inzwischen Mitglieder der Tübinger Gruppe Zatopek Anzeige gegen die Verantwortlichen der Kampagne „Du bist Deutschland“ erstattet, da auch diese das Hakenkreuz in ihren Plakaten abbilde. Auch wird die Frage aufgeworfen, ob dann nicht das Hakenkreuz aus allen Schulbüchern entfernt werden müsste. Konträr zu diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1973 in einem Urteil entschieden, dass

„[d]ie Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf einem Plakat […] den Tatbestand des StGB § 86a nicht [erfüllt], wenn nach dem gesamten Inhalt des Plakats eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des StGB § 86a erkennbar nicht zuwiderläuft […]“

Quellen