Online-Händler müssen klar auf Versandkosten hinweisen

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Hamburg (Deutschland), 15.03.2005 – Onlinehändler müssen klar auf Versandkosten hinweisen, sonst besteht für Mitbewerber ein Klagerecht auf Unterlassung.

Wie ein mittlerweile veröffentlichtes und rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg klarstellt, müssen Onlinehändler auf leicht zugängliche Art und Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten aufmerksam machen. Erfolgt diese Angabe nur auf einer Seite, die über weitere Links oder Navigationselemente erreicht werden kann, so liegt eine irreführende Gesamtgestaltung des Angebots vor. Bei Preiswerbung schreibt die Preisangabeverordnung vor, dass unmittelbar neben dem eigentlichen Kaufpreis klar und deutlich auf zusätzliche Versandkosten hingewiesen werden muss. Auch eine Information über die Versandkosten innerhalb des eigentlichen Bestellvorgangs reicht nach Ansicht der Richter nicht aus und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Aufgrund des vorliegenden Urteils, welches die Klagechancen von Mitbewerbern am Markt erhöht, ist mittelfristig mit einer verbesserten und transparenteren Gestaltung von Onlineshops zu rechnen. Auch eine leichtere Vergleichbarkeit von Preisen wird damit möglich.

Quellen