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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verlegung in andere Justizvollzugsanstalt

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Artikelstatus: Fertig 22:37, 20. Okt. 2005 (CEST)
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Karlsruhe (Deutschland), 19.10.2005 – Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist nur für den Fall erlaubt, dass dessen Verhalten eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder -ordnung begründet. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich, der gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt geklagt hatte.

Der seit 1998 inhaftierte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dadurch verlor er einen fünf Jahre lang innegehabten Arbeitsplatz. Der Zweite Senat befand dazu: Die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen könne für diesen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen würden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden sei.

Die Verlegung wurde damit begründet, dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, nachdem ihm die Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine entzogen worden war, nicht eingeschritten seien, als dieser unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe. Der Zweite Senat: Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, sei nicht erlaubt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Quellen