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Diskussion:Staatsanwalt fordert Geldstrafe für Daschner

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Bitte mal in der Wikipedia die Definition von Folter nachlesen: "„vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen, um eine Aussage zu erpressen". Und genau das hat Hr. Daschner getan. Von "Gewalt" zu reden ist eindeutig verharmlosend. -- Falsebart 12:06, 11. Dez 2004 (UTC)

Achtung, du schlitterst da ziehmlich nahe an deiner subjektiven Meinung vorbei. Da sich der Prozess eigentlich um die Frage dreht, ob es nun tatsächlich eine Folterandrohung war (Daschners Meinung nach war es "unmittelbarer Zwang"), sollten hier keine voreiligen Schlüsse gezogen werden (schon garnicht mit einer Wikipedia-Definition als Begründung). Besser wäre es einzelne Standpunkte zu zitieren. Bspw.: Die Staatsanwaltschaft nennt es Folter (gesetzliche Definition?); Daschner nennt es unmittelbarer Zwang (gesetzliche Definition?) -- Die Entscheidung bleibt beim Gericht. --MilesTeg 12:20, 11. Dez 2004 (UTC)

Gerichte über grundsätzliche Dinge der Menschlichen Gesellschaft entscheiden zu lassen ist definitiv total falsch!
Es wurde und wird in Deutschland immer "Recht" gesprochen. Hey wir sind hier in DEUTSCHLAND. Alle Juden- Enteignungen und Deportation waren "Recht". Von ordentlichen deutschen Richtern an ordentlichen deutschen Gerichten ordentlich und deutsch entschieden. Z.T. auch Jahrzehnte später noch rechtsgültig, da ja rechtlich "einwandfrei". Was bitte haben Gerichte mit Gerechtigkeit zu tun ? Folter ist und bleibt Folter, was immer Richter dieses Jahr als "Recht" ansehen. - Falsebart 12:44, 11. Dez 2004 (UTC)

Nachtrag, nachdem du ja anscheinend gerne Paragraphen reitest:

Artikel 1 Sekton: 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.

Artikel 2 2. Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden."

3. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Nachzulesen in dem von der BRD ratifizierten, also als Recht anerkannten "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1984 Falsebart 13:04, 11. Dez 2004 (UTC)

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