Diskussion:Landgericht Ulm stärkt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche

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Die Form des Artikels ist die einer juristischen Fachveröffentlichung. Als Nachricht taugt sie jedoch nicht.


Der Artikel ist POV eines Verfahrensbeteiligten (gut begründetes Urteil). --172.180.72.112 22:10, 5. Dez 2004 (UTC)

Das ist doch ein Trollposting![Bearbeiten]

Da haben zwei Heise-Trollposter mit Hilfe eines netzbekannten Abmahnanwalts ein ansich völlig überflüssiges Urteil gewonnen und machen großen Wind drum.

Außerdem tut der Poster ("RDO"), der die klagende Partei darstellt, so, als ob er ein Nachrichtendienst sei. Mit dreibuchstabigen Pseudonymen sind schon andere auf die Fresse geflogen.

Absolut sachliche Berichterstattung[Bearbeiten]

Lieber AOL-Nutzer,

ich habe nicht verheimlicht, dass der Autor als Verfahrensbeteiligter Kenntnis von diesem Urteil hat. Es ist höchst selten, dass derjenige, dessen Rechtsauffassung vor einem Gericht keinen Bestand haben konnte, die Veröffentlichung des Entscheidungsinhaltes vorantreibt. Dass ich nicht der Beklagte, sondern der obsiegende Kläger bin, sollte sich für den geneigten Leser ohne besondere Hinweise ergeben.

Die Entscheidungen des Landgerichts Ulm leiten eine gänzlich neue Entwicklung im Bereich der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche ein, denn - soweit ersichtlich - hat zu den maßgeblichen und streitgegenständlichen Fragen noch kein Gericht so ausführlich Stellung genommen. Das Gericht hat klar erkennbar das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt, indem es erkannte, dass die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche unter gewissen Umständen an Eides Statt zu versichern sind. Es gibt heutzutage kaum wichtigere Entscheidungen, als die, die die Grundrechte stärken. Selbstverständlich dürfen alle wissen, dass ihr Grundrecht gestärkt wurde.

Die Bedeutung dieser Entscheidung ist auch keineswegs gering, denn wie ich aus eigenem Erleben mitteilen kann, sind diese Entscheidungen bereits sehr gefragt.

Natürlich habe ich Verständnis für den Unmut bei den Mitgliedern und sonstigen Anhängern wie Sympathisanten des Beklagten. Schließlich war der Beklagte an der sich aus der Satzung ergebenden "Rechtsfortbildung im Bereich des Datenschutzrechts" lediglich in seiner Rolle als beklagte Partei beteiligt. Seine Rechtsauffassung vom Datenschutz konnte zu keinem Zeitpunkt ein Fortbildung des Rechts bewirken. Das trifft natürlich schwer, war aber von Anfang an klar.

Nun ist der Beklagte gut beraten, die sich ebenfalls aus der Satzung ergebende "Rechtstatsachenforschung" sorgfältig und fleißig zu betreiben, denn es gibt inzwischen drei Urteile, die ganz deutlich aufzeigen, dass der Beklagte (und die Vorsitzende) eine unvertretbare Auffassung vom Datenschutzrecht hat. Wie sich aus den Umständen der Fälle ergibt, wäre möglicherweise schon die bloße Lektüre der Gesetzestexte ein angemessener Anfang für die angebliche Forschung.

Der Artikel ist angemessen, betont sachlich und genügt selbstverständlich auch den red. Sorgfaltspflichten. Die Fachveröffentlichung folgt, allerdings in einer ganz anderen Form.

Es steht dem Beklagten natürlich frei, seine andere Auffassung vom Datenschutz und zu diesen Entscheidungen hier oder unter den eigenen Internetauftritten zu veröffentlichen. Gleiches gilt sicher auch für seine Mitglieder, sonstigen Anhänger und Sympathisanten. All das ändert jedoch nichts daran, dass das Landgericht Ulm eine hervorragende Entscheidung verkündet hat, auf die sich die Betroffenen künftig berufen können. Dies können sie jedoch nur, wenn ihnen die Entscheidung auch bekannt ist. Hierzu einen Beitrag zu leisten, sehe ich als meine konsequente Pflicht an.

Die übrigen Punkte der "Kritik" an dem Artikel stellen sich als bloße Unsachlichkeiten dar. Ein Eingehen darauf und die weitere Auseinandersetzung mit dem Autor dieser "Kritik" verbietet mir der Anstand.

Beste Grüße, RDO

Eine sachliche Kritik: nachrichten xxxxen keine Verfahrensbeteiligten aus. Daher keine Nachricht. Daher nicht auf Wikinews. --81.173.131.117 15:26, 19. Dez 2004 (UTC)