Diskussion:Das verlorene Penthouse, muss Elsner ausziehen?

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Frage[Bearbeiten]

"Da sich Helmut Elsner derzeit aufgrund des BAWAG-Skandals in Untersuchungshaft befindet,..." .. Im WP Artikel zu der Person steht, er wurde schon verurteilt (wenn auch noch nicht rechtskraeftig) - zaehlt das noch als Untersuchungshaft? gruss --Lofor 19:03, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vermutlich ja. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, muss die Straße verbüßt werden. --HoH 19:15, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich finde trotzdem, da wir es nicht so genau wissen :) es waere besser einfach nur "Haft" zu schreiben - oder "Sitzt im Gefaengnis". Gruss --Lofor 19:19, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ja, falls Haft alleine nicht bedeutet, dass man rechtskräftig sitzt. ;) --HoH 19:24, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Elsner wurde aufgrund eines Haftbefehles aus Frankreich nach Österreich gebracht, seit diesem Zeitpunkt befindet er sich in Untersuchungshaft. In Österreich ist es möglich, auch eine Haftstrafe nicht sofort antreten zu müssen. Wenn jemand zB 1 Jahr unbedingte Haft bekommt, tritt er die Haft erst an, wenn er die „Aufforderung zum Strafantritt“ erhält. Diese Aufforderung ist erst möglich, wenn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist und wenn das Urteil rechtskräftig ist. Dann ist die Haftstrafe zu verbüsen. In diesem Fall läuft die Untersuchungshaft deshalb weiter, da der Verdacht besteht, Elsner könnte sich ins Ausland absetzen und versuchen könnte sich seiner Haftstrafe nach Rechtskraft, wie hoch sie dann auch immer sein mag, zu entziehen. Es hat ja auch gezeigt, das Elsner mit allen Mitteln versucht hat, der Auslieferung nach Österreich zu entgehen (vor allem mit medizinischen Gutachten). Würden keine Gründe für die U-Haft vorliegen, wäre Elsner (oder jeder andere) bis zur Erledigung seiner Sache auf freiem Fuß. Daher ist es in diesem Fall, von Untersuchungshaft zu sprechen. Die Untersuchungshaft wird jedoch auf die Strafhaft (= Haft aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, nicht Verwaltungsstrafhaft) in voller Höhe angerechnet. In diesem Fall, sollte das Urteil bestätigt werden, muss Elsner nur noch den Rest (Strafhaft abzüglich Untersuchungshaft) absitzen. Grundlegender Unterschied ist auch, dass Strafgefangene zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sie können also in den Justizanstalten (= Gefängnisse) in den justizeigenen Betrieben (Wäscherei, Druckerei, usw) eingesetzt werden. Untersuchungshäftliche haben keine Arbeitsleistungspflicht. In diesem Fall ist es für Elsner sogar besser, in U-Haft und nicht in Strafhaft zu „sitzen“. Grüße --Psychodaddy 07:37, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]