Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht
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Darmstadt (Deutschland), 17.11.2008 – Das Landessozialgericht Hessen hat die Regelsätze aus Hartz IV bemängelt und zur Prüfung nach Karlsruhe überwiesen. Es sehe den Grundsatz auf Chancengleichheit verletzt (Artikel 3 Grundgesetz) und weitere mögliche Verstöße.
Das Sozio-ökonomische Panel (SOEP) hat in einer aktuellen Studie belegt, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger (Langzeitarbeitslose) nicht weniger „arbeitswillig“ sind, als vergleichsweise kurz- oder mittelfristig Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld I erhalten. Aus der Studie geht jedoch hervor, dass zumeist Langzeitarbeitslose geringere Chance am Arbeitsmarkt haben, eine sozialversicherungspflichtige Arbeit zu erhalten. Zudem kommt die Studie zum Ergebnis, dass zirka 70 Prozent aller Erwerbslosen Arbeitslosengeld-II-Empfänger sind.
Der Arbeitsmarktexperte Karl Brenke vom SOEP-Institut vermutet, dass eine geringe Qualifikation dafür ausschlaggebend sei, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger weniger Handlungsmöglichkeiten haben, um eine Arbeitsstelle aufzunehmen. Auf dem Arbeitsmarkt werden Langzeitarbeitslose als „schwer vermittelbar“ gebrandmarkt, weil sie möglicherweise nicht mehr fachlich auf dem aktuellen Stand sind. Langzeitarbeitslose können aber gefördert von der BfA Lehrgänge besuchen, wo sie sich umschulen oder fortbilden lassen können (Antrag).
Jeder Arbeitslose ist verpflichtet, seinen allgemeinen Fähigkeiten entsprechend zumutbare Arbeit gleich welcher Art anzunehmen und zwar auch dann, wenn diese weiter entfernt liegt als der Radius des eigenen Wohnsitzes (im zumutbaren Rahmen). Wer sich aufgrund eines Arbeitsangebotes nicht bemüht die Stelle tatsächlich zu bekommen, muss unter Umständen mit einer Sperrfrist beim Bezug von ALG (II) rechnen.