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Kölner Vergnügungssteuer für sexuelle Handlungen ist rechtmäßig

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Veröffentlicht: 09:36, 12. Jul. 2007 (CEST)
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Köln (Deutschland), 12.07.2007 – Die im Dezember 2003 eingeführte sogenannte „Sexsteuer“ in Köln ist rechtskonform. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Köln und wies dabei vier Klagen ab (Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4180/04 u.a.). Rechtlich ist die „Sexsteuer“ dabei eine spezielle Art der Vergnügungssteuer.

Von der Abgabe nicht betroffen sind Vermieter, die lediglich die Räumlichkeiten für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellen, jedoch nicht darüber hinaus in die „Vergnügungsveranstaltung“ involviert sind. Dies bezeichnet beispielsweise Vermieter, die keine Ahnung von der Verwendung ihrer Wohnungen haben. Von einschlägigen Etablissements darf weiterhin die Abgabe erhoben werden. Die ursprüngliche Pauschalbesteuerung in Höhe von 150 Euro, die später wieder abgeschafft worden war, wurde einer fünften Klage stattgebend als rechtswidrig zurückgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da noch das Rechtsmittel der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zulässig ist.

Die Steuer erhebt Gebühren für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna- , FKK- und Swingerclubs“ sowie „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen“ als Vergnügungssteuer.

Quellen