Neuwahlstreit: Bundesverfassungsgericht lehnt Anträge ab

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Artikelstatus: Fertig 16:59, 14. Sep 2005 (CEST)
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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Karlsruhe (Deutschland), 14.09.2005 – Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge auf eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der in Dresden notwendig gewordenen Nachwahl heute als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin Elvira Ibraimkulova, Einzelkandidatin im Wahlkreis Homburg/Saar, wollte erreichen, dass bis zur Nachwahl in Dresden Wahlurnen versiegelt werden und verschlossen bleiben oder Ergebnisse nicht bekannt gemacht werden. Die Richter erklärten, die Anträge zielten auf eine gerichtliche Überprüfung der Wahl, bevor sie stattgefunden hat, dies sehe aber weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

In Dresden war in der vergangenen Woche eine NPD-Kandidatin überraschend verstorben. Im betroffenen Wahlkreis 160 („Dresden I“) muss daher auf Grund der zu kurzen Frist für die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen am 2. Oktober nachgewählt werden. Gegen die Ankündigung von Bundeswahlleiter Hahlen, dennoch bereits zuvor ein vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben, hatten sich mehrere Bürger in Eilanträgen und Klagen an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

Die mit dem Fall betrauten Richter Jentsch, Broß und Gerhardt erklärten in der Begründung ihrer einstimmig getroffenen Entscheidung, dass das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen könne, sofern dies „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten“ sei. Allerdings sei in § 49 des Bundeswahlgesetzes bestimmt, dass Einwände gegen Entscheidungen und Maßnahmen, „die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG angefochten werden können“. Daher sei nach dem Willen des Verfassungsgebers eine Wahlprüfung und Entscheidung erst nach Durchführung der Wahl möglich.

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Quellen