Bundesberufungsgericht: Donald Trump darf Social-Media-Follower nicht blockieren

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Veröffentlicht: 22:10, 10. Jul. 2019 (CEST)
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New York (Vereinigte Staaten), 10.07.2019 – Das amerikanische Bundesberufungsgericht für den zweiten Bezirk in Manhattan hat entscheiden, dass der amerikanische Präsident Donald Trump keinen Follower auf Twitter blockieren und damit vom Lesen und Kommentieren seiner Tweets abhalten darf, und damit ein früheres Urteil der US-Bundesrichterin Naomi Reice Buchwald vom Mai 2018 bestätigt. Geklagt hatte das Knight First Amendment Institute der Columbia University in New York City. Es vertritt sieben von Trump geblockte Personen – unter ihnen sind der Schriftsteller Stephen King und das Model Chrissy Teigen.

Unter den Klägern ist Rebecca Buckwalter vom Center for American Progress. Sie wurde von Trump geblockt, als sie auf einen Tweet Trumps vom 6. Juni 2017 antwortete. Darin hatte Trump mehrere Medien als „Fake News“ bezeichnet und geschrieben, dass er die Wahl verloren hätte, wenn er sich auf diese Medien verlassen hätte. Buckwalters Antwort – „Um ehrlich zu sein, haben Sie das [Weiße Haus] nicht gewonnen. Russland hat es für Sie gewonnen.“ – führte dazu, dass sie auf Trumps Account geblockt wurde.

„Der Erste Zusatzartikel zur Verfassung erlaubt es einem Regierungsbeamten, der ein Social-Media-Konto für offizielle Zwecke benutzt, nicht, Personen von einem offenen Onlinedialog auszuschließen, weil sie Ansichten vertraten, mit denen der Beamte nicht einverstanden ist“, stellte Barrington D. Parker, einer der drei Richter, in der Urteilsbegründung fest. „Wenn der Erste Zusatzartikel irgendetwas bedeutet, dann, dass die beste Antwort auf missliebige Rede über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse mehr Rede ist, nicht weniger.“

Jameel Jaffer, der Direktor des Knight First Amendment Institute an der Columbia University, begrüßte das Urteil, weil Social Media Accounts von Regierungsbeamten zu den wichtigsten Foren gehören, in denen die Regierungspolitik diskutiert wird. „Das Urteil wird sicherstellen, dass Menschen nicht einfach wegen ihrer Ansichten von diesen Foren ausgeschlossen werden und dass öffentliche Amtsträger diese digitalen Räume nicht in Echokammern verwandeln“, sagte Jaffer. „Es wird dazu beitragen, die Integrität und Vitalität digitaler Räume, die so wichtig sind für unsere Demokratie, sicherzustellen.“

Die Entscheidung wurde zunächst weder vom Weißen Haus noch von Twitter kommentiert. In einer Reaktion auf das Urteil der ersten Instanz hatte das Justizministerium 2018 die Entscheidung als „grundlegend falsch“ bezeichnet, weil Trump den Account nutze, um seine persönliche Meinung zu verbieten, und nicht als Plattform zur öffentlichen Diskussion. Das US-Justizministerium bezeichnete das neuerliche Urteil als enttäuschend. „Präsident Trumps Entscheidung, Nutzer von seinem persönlichen Twitter-Account zu blockieren, verstößt nicht gegen den Ersten Zusatzartikel“, teilte eine Sprecherin mit. Trumps Account sei privat und lange vor seiner Amtseinführung eingerichtet worden. Wenn er Nutzer blockiere, würde er als Privatperson handeln, argumentierte das Justizministerium.

Das Twitterkonto @RealDonaldTrump hat 61,8 Millionen Follower. Selbst folgt der Präsident 47 Accounts, zumeist Konten von Familienmitgliedern und von Trump-Unternehmen. Trump verwendet seinen Twitteraccount häufig, um öffentliche Ankündigungen zu machen.

Das Gericht fällte seine Entscheidung einstimmig. Die Ernennung der Richter Barrington Parker und Peter Hall erfolgte durch George W. Bush, und der dritte Richter Christopher Droney wurde von Barack Obama ernannt. Die Ernennung der Richterin der ersten Instanz, Naomi Buchwald, erfolgte in der Amtszeit von Bill Clinton.

Amerikanische Gerichte müssen sich immer häufiger damit befassen, wie der aus dem 18. Jahrhundert stammende Erste Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung auf soziale Medien anzuwenden ist. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesberufungsgericht im vierten Bezirk in Richmond, Virginia, im Januar entschieden, dass die Vorsitzende einer Countykommission Kritiker nicht von der von ihr verwalteten Facebook-Seite ausschließen dürfe. In ihrer konkurrierenden Urteilsbegründung schrieb damals Richterin Barbara Milan Keenan, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten letztlich eine ganze Reihe von Fragen beantworten müsse, die mit der Nutzung sozialer Medien durch Regierungsangehörige zusammenhängen. Sie nannte insbesondere die Frage, ob die Nutzungsbedingungen der Anbieter sozialer Medien einen Verstoß gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten darstellen, wenn sie Hasssprache einzuschränken versuchten.


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