Verhandlung über Offenlegung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten

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Artikelstatus: Fertig 23:14, 14. Okt. 2006 (CEST)
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Karlsruhe (Deutschland), 14.10.2006 – Am 11. Oktober wurde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreit verhandelt. Neun Abgeordnete des jetzigen Deutschen Bundestages klagen gegen den Bundestag und seinen Präsidenten. Konkret ging es um ein Gesetz, das Ende 2005 in Kraft getreten ist. Darin wird geregelt, dass die Abgeordneten ihre Nebentätigkeiten offenlegen müssen. Dazu werden die Abgeordneten mit Nebentätigkeiten in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (unter Anlage 1 der Geschäftsordnung: „Verhaltensregeln“) in drei Stufen eingeteilt: In der Stufe eins sind Abgeordnete mit Nebeneinkünften von 1.000 bis zu 3.500 Euro monatlich. In der Stufe zwei sind Abgeordnete mit Nebeneinkünften von 3.500 bis 7.000 Euro monatlich, Abgeordnete mit höheren Nebeneinkünften sind in der Stufe drei. Die Stufe der Abgeordneten wird im Handbuch und auf der Website des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Das Abgeordnetengesetz (AbgG) schreibt vor, dass die Arbeit als Abgeordneter im Mittelpunkt der Tätigkeiten eines Abgeordneten stehen muss.

Die Kläger sahen die freie Mandatsausübung gefährdet. So behaupteten die Kläger, Freiberufler würden durch das Gesetz benachteiligt. Weil sich aus der Öffentlichkeit der genannten Stufen Rückschlüsse auf ihre Geschäfte machen ließen, sei die Abgeordnetentätigkeit für sie unattraktiv. Mithin stelle sich die Frage, ob die Pluralität der Zusammensetzung des Parlamentes gewährleistet sei. Anwälte befürchten, die Schweigepflicht, ihre Mandanten betreffend, werde in Frage gestellt.

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Quellen