Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Karlsruhe (Deutschland), 14.10.2005 – Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Damit blieb der Normenkontrollantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland erfolglos.

Der Zweite Senat befand, das Gesetz habe nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Seine Bestimmungen verletzten auch keine Grundrechte, insbesondere nicht Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).

Das Urteil ist für die Gesetzgebungspraxis von besonderer Bedeutung, weil es die Voraussetzungen festlegt, unter denen von der Regierung erlassene Rechtsverordnungen durch vom Parlament beschlossene Gesetze geändert werden dürfen. Bislang war eben diese Frage in Rechtswissenschaften und Rechtsprechung umstritten.

Der Zweite Senat dazu: „Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Verordnungen oder fügt es in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit daher insgesamt als Verordnung zu qualifizieren.“ Voraussetzung ist jedoch, dass „es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt“. „Die Änderung einer Verordnung unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen ist jedoch unzulässig.“

Rechtlicher Hintergrund

Das im Dezember 2002 verabschiedete Beitragssatzsicherungsgesetz sollte die finanzielle Basis der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung stärken, das Beitragssatzniveau für das Jahr 2003 stabilisieren und der gesetzlichen Krankenversicherung finanziellen Spielraum für strukturelle Reformmaßnahmen verschaffen.

Zur Senkung der Arzneimittelausgaben und zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, darunter

  • Rabattverpflichtungen der Apotheker, Großhändler und pharmazeutischen Hersteller zu Gunsten der Krankenkassen,
  • Preissenkungen und Nullrunden zu Lasten der Zahntechniker, Ärzte und Krankenhäuser und
  • die Ausweitung der Versicherungspflicht auf Einkommensgruppen, in denen bislang eine private Krankenversicherung zulässig war.

Die Antragstellerinnen halten das Beitragssatzsicherungsgesetz für verfassungswidrig, weil der Bundesrat dem Gesetz hätte zustimmen müssen. Außerdem verletze es pharmazeutische Großhändler und Apotheker in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Quellen